Alles Wissenswerte über die gesetzlichen Bestimmungen
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Nein, das ist keine "Schwarzarbeit". Die Grundbestimmungen sind ganz einfach. Es gibt zwei Varianten. Die Einladung einer Betreuerin über das Arbeitsamt oder eine Entsendung aus Osteuropa. Bei dem von "Private Care 24" angewandten Modell handelt es sich um die Entsendung. Die entsendete Fachkraft ist fest bei "Private Care 24" angestellt und alle Sozialbeiträge und Versicherung werden in Osteuropa von uns bezahlt. Die Krankenversicherung gilt auch in Deutschland, sodass Ihre Betreuerin im Ernstfall auch hier einen Arzt aufsuchen kann. Dieses Verfahren bedeutet zwar minimal höhere Kosten als die "schwarze" Lösung, da die Krankenversicherung, Rentenbeiträge, Sozialabgaben und die Umsatzsteuer in Osteuropa bezahlt werden müssen. Aber dann ist die Leistung auch wirklich zu 100% legal und dient dem Pflegepersonal wie auch Ihnen. In jedem Fall, bei entsendeten Arbeitnehmern, sind folgende Bedingungen unumgänglich:
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Die entsendete Kraft legitimiert sich vor den Beamten der Zollbehörde bei einer möglichen Überprüfung mit der sog. Bescheinigung E 101 bzw. dem A1-Formular. Dies bestätigt, dass die Kraft im Heimatland sozialversichert ist. Seit dem 01.05.2010 wird die E-101-Bescheinigung durch das A1-Formular ersetzt – alte Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit. Private Care 24 hat die Möglichkeit, Ihnen eine pflegeunterstützende Haushaltshilfe anbieten zu können, welche gemäß diesen Rahmenbedingungen und gesetzlichen Vorschriften handelt.
Wenn Sie bisher eine polnische, slowakische oder ungarische Kraft beschäftigt haben und nicht selbst Arbeitgeber werden wollen, kann Ihre Haushaltshilfe aus Osteuropa sich mit "Private Care 24" in Verbindung setzen. Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, die 24-Stunden-Betreuung bei unseren Dienstleistungsagenturen zu beschäftigen. Bedenken Sie, dass Schwarzarbeit nicht nur mit erheblichen Unsicherheiten für alle Beteiligten verbunden ist, sondern auch empfindliche Strafen nach sich zieht. Dies gilt übrigens auch für die Beschäftigung von "selbstständigen Pflegekräften“, die nach deutschem Gesetz unter die "Scheinselbstständigkeit“ fallen und somit den Tatbestand der "Schwarzarbeit“ erfüllen. |